1. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich, Auftragserteilung
(1) Die Begriffe "Auftrag,
Auftragnehmer und Auftraggeber" sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. Der Begriff "Auftrag" bezeichnet das Vertragsverhältnis zwischen "Auftragnehmer" und "Auftraggeber" ohne Rücksicht auf
den jeweiligen Vertragstyp, der Begriff "Auftragnehmer" denjenigen, der die Hauptleistung schuldet und der Begriff "Auftraggeber" denjenigen, in dessen Namen der Auftrag erteilt wird, der die
Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu bezahlen hat. Die HubSys Airtec GmbH wird im Folgenden kurz als "Auftraggeber" bezeichnet. Mit "Lieferung" ist sowohl die Übergabe von Waren, die
Erbringung von Dienstleistungen, als auch die Herstellung eines Werkes gemeint. (2) Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Auftrag
in eigenem Namen für eigene Rechnung, in eigenem Namen für fremde Rechnung oder in fremdem Namen für fremde Rechnung erteilt. (3) Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden ausdrücklich nicht
Teil der Vereinbarung. (4) Im Zweifel gilt die deutsche Fassung der AEB. (5) Der Vertragsschluss findet individuell durch Angebot und Annahme statt. Soweit nicht anders vereinbart ist, ist
hierbei der übliche Ablauf, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Anfrage stellt und hierauf ein verbindliches Angebot erhält, welches dann binnen zwei Wochen angenommen werden kann. Mit
der Annahme kommt der Vertrag zustande.
2. Termine, Lieferfristen, Fixgeschäfte, Erfüllungsort
(1) Die vereinbarten Termine und Lieferfristen sind verbindlich. (2) Schadensersatzansprüche aufgrund von Nichteinhaltung entsprechender Fristen bleiben
ausdrücklich vorbehalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von einer drohenden Lieferverzögerung unverzüglich zu informieren. (4) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, hat
der Auftragnehmer die Lieferung auf seine Kosten und seine Gefahr an die im Auftrag angegebene Lieferanschrift zu senden. (5) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von HubSys Airtec GmbH in
Salem.
3. Mängelansprüche, Haftung
(1) Sämtliche Mängel- sowie Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Der Auftraggeber sowie dessen
gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Im Falle eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen nicht wesentliche Vertragspflichten haftet der
Auftraggeber nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schadens. Nur wenn wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist) betroffen sind, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Dieser Haftungsausschluss bzw. diese Haftungsbegrenzung betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
4. Mängelrügen
Mängelrügen seitens des Auftraggebers sind rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Ablieferung bzw. bei nicht offensichtlichen Mängeln ab
Entdeckung erhoben werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht.
5. Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen nicht. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ausschließlich der Geschäftssitz von HubSys Airtec GmbH in Salem. (3) Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.